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Thema: Garantie auf Garantie-Rep. So Jul 06, 2008 5:42 pm
Neubeginn der Verjährungsfrist bei mangelhafter Nacherfüllung
Dok.Nr. 78189, AG FRANKFURT AM MAIN vom 11.01.2008, 32 C 1639/07-48
Tritt ein und derselbe Mangel nach mehreren erfolglosen Versuchen der Nacherfüllung erneut auf, beginnt die Verjährungsfrist neu. (Aus den Gründen: ...Der Kläger kann von der Beklagten gemäss §§ 433 I, 439 I BGB als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels an dem an ihn veräusserten Fahrzeug verlangen. Die Vibrationen des Fahrzeugs beim Abbremsen, insbesondere im Geschwindigkeitsbereich von über 120 km/h, stellen einen erheblichen Sachmangel i.S.v. § 433 I BGB dar, da sie die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs beim Abbremsen beeinträchtigen. Gemäss § 437 Nr.1 BGB kann der Kläger deshalb Nacherfüllung nach § 439 BGB durch Beseitigung des Mangels verlangen. Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils erneut beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt. Dies ist im vorliegenden Fall bei einem immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem "Bremsrubbeln", anzunehmen...).